§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen - Digitale Gesetze
§ 33 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.