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§ 28 Berlin-Klausel - Digitale Gesetze
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Erster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 28 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.