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§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften - Digitale Gesetze
Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DöKVAG)
Erster Abschnitt Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
§ 24 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Ausgleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) entsprechend.