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xxxx - Digitale Gesetze
Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (DmMV)
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Anlage
Inhaltsverzeichnis
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Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.