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Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen (DMBeEndG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Inhaltsverzeichnis
§ 6
§ 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft getreten ist.
§ 6 - Digitale Gesetze