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§ 8 Geschäftsführung - Digitale Gesetze
Satzung der "Stiftung Demokratische Jugend" (Anlage zur Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend" (DJStiftSa)
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Stiftungszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Leistungen
§ 6 Vorstand
§ 7 Kuratorium
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Fach- und Rechtsaufsicht
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Führung der Stiftungsgeschäfte Geschäftsführer bestellen, die an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.