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§ 29 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG)
Abschnitt 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 29 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.