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Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG)
Abschnitt 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 1 Basisprämienregelung
Unterabschnitt 2 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 13 Zahlungsbetrag
§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden
§ 15 Dauergrünland in bestimmten Gebieten
§ 16 Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
§ 16a Bagatellregelung
§ 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
§ 18 Flächennutzung im Umweltinteresse
Unterabschnitt 3 Zahlung für Junglandwirte
Unterabschnitt 4 Umverteilungsprämie
Unterabschnitt 5 Kleinerzeugerregelung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 2: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden
Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.