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§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG)
Abschnitt 1 Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 2: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden
Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.