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§ 34 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (DiPAV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Antragsberechtigung und Antragsinhalte
Abschnitt 2 Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität sowie Datenschutz und -sicherheit digitaler Pflegeanwendungen
Abschnitt 3 Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 5 Inhalte und Veröffentlichung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen
Abschnitt 6 Beratung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 8 Schiedsverfahren
Abschnitt 9 Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen
Abschnitt 10 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 10: Schlussbestimmungen
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.