§ 17 Weitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses
(1) Im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen werden weitere Angaben aus den eingereichten Unterlagen veröffentlicht, soweit dies für die Information der Pflegebedürftigen und Nutzer sowie der Kostenträger im Hinblick auf eine informierte Entscheidung und für die qualitätsgesicherte Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung erforderlich ist.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ermöglicht die Nutzung der Angaben nach § 16 Absatz 2 und 3 durch die Landesverbände der Pflegekassen für Zwecke der Pflegeversicherung. Hierzu veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Errichtung des Verzeichnisses eine geeignete Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die in § 16 Absatz 2 und 3 aufgeführten Angaben folgenden Berechtigten auf Antrag in maschinenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung:
- 1.
dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
- 2.
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
- 3.
den Bundes- und Landesverbänden der Pflegekassen,
- 4.
den Pflegekassen,
- 5.
den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen,
- 6.
den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen,
- 7.
den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
- 8.
den Hochschulen, den öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
- 9.
der oder dem Bevollmächtigten der Bundesregierung für die Pflege,
- 10.