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§ 7 Vorstand - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
§ 1 Rechtsstellung und Finanzierung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Organe
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Kuratorium
§ 7 Vorstand
§ 8 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.