Erster Abschnitt Aufwandsentschädigung, Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Unfallversicherung
Zweiter Abschnitt Unkosten- und Tagegeldpauschale sowie Reisekosten
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12
Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.