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§ 7 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
Abschnitt 1 Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 2a Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 3 Zuständigkeiten
Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausbildung
§ 7
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.