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§ 13 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
Abschnitt 1 Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 2a Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 3 Zuständigkeiten
Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 13
Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.