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§ 10 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
Abschnitt 1 Erlaubnis
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 2a Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 3 Zuständigkeiten
Abschnitt 4 Bußgeldvorschriften
§ 10
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Bußgeldvorschriften
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.