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§ 21 Allgemeine Auskünfte - Digitale Gesetze
Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister (DHRV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Lenkungsausschuss
Abschnitt 2 Fachausschuss
Abschnitt 3 Geschäftsstelle
Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 20 Grundsätze
§ 21 Allgemeine Auskünfte
§ 22 Datenverarbeitung durch die Geschäftsstelle
§ 23 Datenverarbeitung durch den Lenkungsausschuss
§ 24 Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen
§ 25 Datenverarbeitung durch Dritte
§ 26 Nutzungsvereinbarung
§ 27 Publikationsgrundsätze
Abschnitt 5 (weggefallen)
Abschnitt 6 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung der Daten des Registers
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 21 Allgemeine Auskünfte
Die Geschäftsstelle nach § 18 kann auf Anfrage allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand zur Verfügung stellen.