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§ 19 Vertretung gegenüber Dritten - Digitale Gesetze
Verordnung über das Deutsche Hämophilieregister (DHRV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Lenkungsausschuss
Abschnitt 2 Fachausschuss
Abschnitt 3 Geschäftsstelle
§ 18 Aufgaben der Geschäftsstelle, Aufsicht
§ 19 Vertretung gegenüber Dritten
Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Abschnitt 5 (weggefallen)
Abschnitt 6 Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung der Daten des Registers
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Geschäftsstelle
§ 19 Vertretung gegenüber Dritten
Die Vertretung des Registers gegenüber Dritten wird durch das Paul-Ehrlich-Institut, vertreten durch die Geschäftsstelle nach § 18, wahrgenommen.