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§ 22 Übergangsregelung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (DHMG)
Abschnitt 1 Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Abschnitt 2 Unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“
§ 22 Übergangsregelung
Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.