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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (DHMG)
Abschnitt 1 Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Abschnitt 2 Unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“
§ 11 Berichterstattung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
§ 11 Berichterstattung
Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.