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§ 13 Geschäftsstelle - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
§ 2 Zweck der Stiftung
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 4 Satzung
§ 5 Organe der Stiftung
§ 6 Stiftungsrat
§ 7 Verfahren des Stiftungsrates
§ 8 Direktionsversammlung
§ 9 Direktorinnen und Direktoren der Institute
§ 10 Wissenschaftliche Beiräte der Institute
§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Geschäftsstelle
§ 14 Aufsicht, Rechnungsprüfung
§ 15 Beschäftigte
§ 16 Berichterstattung
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Geschäftsstelle
Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.