Teil 3 Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
Teil 4 Zulassung der Kursträger; Beauftragung von Prüfstellen
Teil 5 Expertengremium; Kostenerstattung
Teil 6 Datenverarbeitung; Monitoring
Teil 7 Übergangsregelungen; Inkrafttreten
§ 24 Expertengremium
Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie Fortentwicklung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung richtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Expertengremium ein.