Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 6 Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.