§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeines
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. Dabei sind
1.
die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und
2.
Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen.
§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.