Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 3 Zu meldender Personenkreis - Digitale Gesetze
§ 3 Zu meldender Personenkreis
Meldungen sind zu erstatten für
1.
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
2.
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
3.
geringfügig Beschäftigte,
4.
Leiharbeitnehmer,
5.
Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.