Abschnitt 3 Designregister, Verfahren nach Eintragung
Abschnitt 4 Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Abschnitt 5 Internationale Eintragungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 17 Eintragungsurkunde
Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.