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§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes - Digitale Gesetze
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Schutzvoraussetzungen
Abschnitt 2 Berechtigte
Abschnitt 3 Eintragungsverfahren
Abschnitt 4 Entstehung und Dauer des Schutzes
Abschnitt 5 Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Abschnitt 6 Nichtigkeit und Löschung
Abschnitt 7 Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Abschnitt 8 Rechtsverletzungen
Abschnitt 9 Verfahren in Designstreitsachen
Abschnitt 10 Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Abschnitt 11 Besondere Bestimmungen
Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Abschnitt 13 Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Abschnitt 14 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Entstehung und Dauer des Schutzes
§ 27 Entstehung und Dauer des Schutzes
(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.
(2) Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.