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§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepotG)
§ 1 Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt Verwahrung
2. Abschnitt Einkaufskommission
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren
4. Abschnitt Strafbestimmungen
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Verwahrung
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.