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§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepotG)
§ 1 Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt Verwahrung
§ 2 Sonderverwahrung
§ 3 Drittverwahrung
§ 4 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
§ 5 Sammelverwahrung
§ 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
§ 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
§ 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 9a Sammelurkunde
§ 9b Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung
§ 9c Elektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
§ 10 Tauschverwahrung
§ 11 Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung
§ 12 Ermächtigungen zur Verpfändung
§ 12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
§ 13 Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
§ 14 Verwahrungsbuch
§ 15 Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen
§ 16 Befreiung von Formvorschriften
§ 17 Pfandverwahrung
§ 17a Verfügungen über Wertpapiere
2. Abschnitt Einkaufskommission
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren
4. Abschnitt Strafbestimmungen
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Verwahrung
§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.