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§ 29 Verwahrung durch den Kommissionär - Digitale Gesetze
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (DepotG)
§ 1 Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt Verwahrung
2. Abschnitt Einkaufskommission
§ 18 Stückeverzeichnis
§ 19 Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
§ 20 Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
§ 21 Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
§ 22 Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
§ 23 Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
§ 24 Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
§ 25 Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
§ 26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
§ 27 Verlust des Provisionsanspruchs
§ 28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
§ 29 Verwahrung durch den Kommissionär
§ 30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
§ 31 Eigenhändler, Selbsteintritt
3. Abschnitt Vorrang im Insolvenzverfahren
4. Abschnitt Strafbestimmungen
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
2. Abschnitt: Einkaufskommission
§ 29 Verwahrung durch den Kommissionär
Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.