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§ 19 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen (DeckRegV)
Eingangsformel
Teil 1 Anwendungsbereich; allgemeine Vorschriften
Teil 2 Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung
Teil 3 Inhalt der Eintragungen
Teil 4 Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 9)
Anlage 2 (zu § 11)
Anlage 3 (zu § 13) Formular DR 3 Unterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/(Kommunal)/(Schiffshypotheken)/(Flugzeughypotheken) Unterregister für Ansprüche aus Derivategeschäften
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Schlussbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.