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§ 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle - Digitale Gesetze
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters
Abschnitt 3 De-Mail-Dienste-Nutzung
Abschnitt 4 Akkreditierung
Abschnitt 5 Aufsicht
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 25 Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.