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§ 2 Zuständige Behörde - Digitale Gesetze
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Pflichtangebote und optionale Angebote des Diensteanbieters
Abschnitt 3 De-Mail-Dienste-Nutzung
Abschnitt 4 Akkreditierung
Abschnitt 5 Aufsicht
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.