Dritter Abschnitt Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung
§ 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes - Digitale Gesetze
§ 6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes
Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.