den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, den Bundesbahn-Zentralämtern, dem Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
- a)
nach § 64 BBG von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
- b)
nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
- c)
nach § 70 BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden.
Bei Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist zu Entscheidungen diejenige Behörde befugt, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat,
- d)
nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das HStruktG, über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen nachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren,
- e)
nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 8. Juli 1965 - II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 210), geändert mit Rundschreiben vom 14. März 1973 - D I 4 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 168), über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für die Angehörigen der Deutschen Bundesbahn zu entscheiden,
- f)
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), die Befugnis, den dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuweisen,