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[object Object] (DachAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 8 Ziel und Zeitpunkt
§ 9 Inhalt
§ 10 Prüfungsbereiche
§ 11 Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen
§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 8 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 8 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.