Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.