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§ 13 Ziel und Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (DachAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
§ 13 Ziel und Zeitpunkt
§ 14 Inhalt
§ 15 Prüfungsbereiche
§ 16 Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
§ 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
§ 18 Prüfungsbereich Abdichtungen
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Gesellenprüfung
§ 13 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.