(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,
1.
in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,
2.
in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder
3.
das eine Chemikalie der Liste 1
nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
1.
über das Werk
a)
Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,
b)
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,
2.
über den Betrieb
a)
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,
b)
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,
3.
gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie
a)
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,
b)
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.
Im übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 entsprechend.