Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 19 Finanzielle Ausstattung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Conterganstiftung (ContStifG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
Abschnitt 3 Projektförderung
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Projektförderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.