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Gesetz über die Conterganstiftung (ContStifG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
Abschnitt 3 Projektförderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
§ 20 Förderungsmaßnahmen
§ 21 Vergabeplan
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Projektförderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
3.
Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
§ 19 Finanzielle Ausstattung - Digitale Gesetze