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§ 12 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
Abschnitt 3 Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Abschnitt 4 Begleitregelungen
Abschnitt 5 Evaluierung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.