§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
Fertigungstechnik,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
Fertigungstechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Chirurgiemechanikerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Lösungen für Problemstellungen im Bereich der chirurgiemechanischen Fertigungstechnik erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- b)
Aufbau, Verwendung und Behandlung chirurgischer Instrumente, Geräte und Implantate unter Berücksichtigung der Anatomie unterscheiden und medizinischen Fach- und Einsatzgebieten zuordnen, insbesondere für Sterilisation, Endoskopie, Ultraschalltechnik, Hochfrequenz-Chirurgie und Lasertechnik,
- c)
Informationen für die Fertigungsplanung und den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den entsprechenden Fertigungstechniken zuordnen und auswählen,
- d)
Skizzen und Zeichnungen erstellen, lesen und beurteilen,
- e)
Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden sowie Verwendungs- und Verarbeitungsalternativen zuordnen,
- f)
technische Prüfungen planen; Prüf- und Betriebsmittel unterschiedlichen Fertigungs-, Füge- und Prüfverfahren zuordnen sowie Anwendungsbereiche unterscheiden,
- g)
Lösungen für Probleme der Werkstoffbe- und -verarbeitung sowie des Fügens erarbeiten und bewerten,
- h)
Bearbeitungsprogramme für gesteuerte Maschinen erarbeiten, bewerten und optimieren,
- i)
Verfahren der Oberflächenbehandlung, insbesondere Wärmebehandlung, sowie des Korrosionsschutzes unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen;
- 2.
Auftragsabwicklung
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 8 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)