§ 3 Struktur der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,
2.
vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.