Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Abschnitt 2a Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Vierter Abschnitt Mitteilungspflichten
Abschnitt 4a (zukünftig in Kraft)
Fünfter Abschnitt Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt Gute Laborpraxis
Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 12k Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j Absatz 6 zu treffen,
2.
vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen,
3.
die Herstellung von fluorierten Treibhausgasen, für die Reduktionspflichten nach dem Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139) bestehen, mengenmäßig zu begrenzen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Reduktionspflichten sicherzustellen.