Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Abschnitt 2a Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
Vierter Abschnitt Mitteilungspflichten
Abschnitt 4a (zukünftig in Kraft)
Fünfter Abschnitt Ermächtigung zu Verboten und Beschränkungen sowie zu Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
Sechster Abschnitt Gute Laborpraxis
Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.