§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften - Digitale Gesetze
§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.