§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:
- 3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
Umweltschutz,
- 3.3
Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,