§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Applikations- und Prüftechnik,
- 2.
Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
lacktechnische Arbeiten durchführen,
- b)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
Durchführen analytischer Arbeiten,
- b)
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
- c)
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;