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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Erster Teil Registerbehörde
Zweiter Teil Das Zentralregister
Dritter Teil Das Erziehungsregister
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 65 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister
§ 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
§ 68 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
§ 69 Übergangsvorschriften
§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.