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§ 59 Führung des Erziehungsregisters - Digitale Gesetze
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Erster Teil Registerbehörde
Zweiter Teil Das Zentralregister
Dritter Teil Das Erziehungsregister
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
§ 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
§ 62 Suchvermerke
§ 63 Entfernung von Eintragungen
§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Das Erziehungsregister
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.