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§ 58c Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN - Digitale Gesetze
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Erster Teil Registerbehörde
Zweiter Teil Das Zentralregister
Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers
Zweiter Abschnitt Suchvermerke
Dritter Abschnitt Auskunft aus dem Register
Vierter Abschnitt Tilgung
Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung
Sechster Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen
Achter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
§ 58a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
§ 58b Austausch von personenbezogenen Daten zwischen der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt
§ 58c Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN
§ 58d Kennzeichnung eines Datensatzes
Dritter Teil Das Erziehungsregister
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Das Zentralregister
Achter Abschnitt: Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
§ 58c Ablauf der Speicherfrist in ECRIS-TCN
Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungsreife.