4. Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Vierter Abschnitt Tilgung
Fünfter Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung
Sechster Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen
Achter Abschnitt Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 und der Verordnung (EU) 2019/818
Dritter Teil Das Erziehungsregister
Vierter Teil Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.